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Pferdeengel- Wir für Pferde e.V.
Unser Verein wurde am 12.4.2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock auf dem Registerblatt VR 10698 eingetragen.
Wir sind vom Finanzamt Rostock als gemeinnützig anerkannt.
Steuernummer 079/141/20831
Die Vereinsanschrift lautet
Pferdeengel-Wir für Pferde e.V.
c/o Marita Keßler-Blunk
Grüner Winkel 8
18211 Retschow
telefonisch erreichbar unter 0176/78033285
Kontoverbindung:
Deutsche Skatbank
DE81 8306 5408 0004 2829 81
BIC GENO DEF1 SLR
Paypalkonto: wirpferdeengel@mailbox.org
Auf der Gründungsversammlung vom 25.10.2020 wurden folgende Personen gewählt:
1. Vorsitzende Marita Keßler-Blunk
2. Vorsitzende Ilse Blunk
Unsere aktuelle Satzung, verabschiedet in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2021, findet ihr hier:
Satzung des Vereins „Pferdeengel-Wir für Pferde“ vom 14.3.2021
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Pferdeengel-Wir für Pferde“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Retschow/ Landkreis Bad Doberan. Seine Tätigkeit
erstreckt sich aber über das ganze Bundesgebiet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdeschutzes. Insbesondere der Pferde, die aufgrund von Alter, Krankheit, Misshandlungen und anderen Beeinträchtigungen einer speziellen Unterstützung bedürfen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Der Verein möchte das öffentliche Bewusstsein für die Problematiken und
Herausforderungen, die die Haltung der in Abs. 1 beschriebenen Pferde mit sich bringt, sensibilisieren. Ferner wird zum Thema Haltung und Finanzierung von den in Abs. 1 beschriebenen Pferden eine Plattform (auf elektronische Art) bereitgestellt, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen und zu begleiten.
2. Durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden zur Förderung und Unterstützung
von gemeinnützigen Pferdeschutzprojekten und Organisationen mit gleicher oder
verwandter Zielsetzung (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung).
3. Durch die Beratung von Pferdehaltern bei Haltungs- und Gesundheitsfragen der unter Abs. 1 beschriebenen Pferde.
4. Durch unterstützende Hilfsmaßnahmen für Halter von der in Abs. 1 beschriebenen
Pferden in Notlagen im Rahmen der Haushaltsmöglichkeiten.
5. „Pferdeengel-Wir für Pferde“ kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzung
Schutz-/Lebenshöfe, die dem praktischen Pferdeschutz dienen, unterhalten oder sich
daran beteiligen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein “Pferdeengel-Wir für Pferde“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten, bis auf nachgewiesene und angemessene
Aufwandsentschädigungen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen an gemeinnützig anerkannte Mitglieder im Rahmen des Satzungszwecks.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Belegbare
Aufwendungen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen, können erstattet werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder
jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
2. Minderjährige vom vollendeten 10. Lebensjahr an können Mitglieder werden. Die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist möglich.
3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer für den Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- und Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
4. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag/ dessen
schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Die Aufnahme wird mit Zugang der schriftlichen
Aufnahmebestätigung wirksam. Für den Fall der Aufnahme wird damit gleichzeitig die bestehende Satzung des Vereins anerkannt.
5. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat des Eintritts.
(2) Beendigung
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. Die Erklärung muss schriftlich bis spätestens 30. September des Jahres bei einem der Vorstandsmitglieder eingegangen sein. Mit Eingang der Kündigung ruht das Stimmrecht des Mitglieds. Bei verspäteter Kündigung ist für das Folgejahr der Mindestbeitrag zu zahlen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig
gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4. Gegen den Ausschluss nach Abs. 3 kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb
eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
§5 Rechte und Pflichten der Mitgliedern
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(2) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt und aufgefordert, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mindest-Jahresbeitrages verpflichtet,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Jedem Mitglied steht es frei, seinen Jahresbeitrag, soweit er über dem Mindest-Jahresbeitrag liegt, selbst zu bestimmen.
(2) Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, bei
Neueintritt nach dem 1. April innerhalb eines Monats nach der Aufnahme zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen,
wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen.
§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung – durch den Vorstand – muss spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per einfachen Brief/ per einfache E-mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder erfolgen.
(3) Anträge, die zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen
dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Beginn des Tages, auf den die
Mitgliederversammlung eingeladen ist, zugehen. Ihnen soll eine Begründung
beigegeben werden. Die Anträge dürfen weder Satzungsänderungen, noch Änderungen des Vereinszwecks, noch die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Ein Tierschutzverein oder jede sonstige juristische Person wird durch ein Mitglied
ihres vertretungsberechtigten Organs vertreten und hat jeweils eine Stimme. Eine
Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
(9) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung
der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
9§ Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. dem/ der 1. Vorsitzenden
b. dem/ der 2. Vorsitzenden
c. dem/ der Kassenwart(in)
Sie müssen Mitglieder des Vereins und natürliche Personen sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und
die/den 2. Vorsitzende/n (gem. § 26 BGB) vertreten. Der/die 1. Vorsitzende und der/die
2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung kann gewählte Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
(4) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus einer Mitgliederschaft des Vereins.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- den Abschluss und die Beendigung von Verträgen aller Art.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ein nachgewiesener,
angemessener Aufwand der Vorstandsmitglieder für den Verein ist zu entschädigen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften sowohl gegenüber dem Verein als auch den
Vereinsmitgliedern jeweils nur für grobfahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung.
(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenhändig
durchzuführen.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können. Die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das
Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu
prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer werden in der Jahresversammlung für zwei Jahre gewählt.
(3) Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen
Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu stellen.
(4) Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
§11 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein „Pferdeengel-Wir für Pferde“ kann Mitglied in anderen
Tierschutzorganisationen werden.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V.
(2) Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
tierschützerische Zwecke zu verwenden.
(3) Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder.
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